Statuten des Vereins für Entwicklung des Tierschutzes
Art. 1
 |
Statuten |
Protokolle der Generalversammlungen |
 |
1. OGV |
 |
2. OGV |
 |
3. OGV |
 |
4. OGV |
 |
5. OGV |
Gutachten der Revisionsstelle |
 |
2007 |
 |
2008 |
 |
2009 |
 |
2010 |
 |
2011 |
 |
2012 |
 |
2013-2016 |
Unter dem Namen "Verein für Entwicklung des Tierschutzes" besteht auf unbestimmte Zeit eine Vereinigung gemäss Art. 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, die den gemeinnützigen Zweck verfolgt und kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt.
Art. 2
Sitz des Vereins ist jeweiliger Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
Art. 3
Der Verein ist konfessionell neutral und parteipolitisch unabhängig.
Art. 4
Für die Verbindlichkeiten des Vereis haftet lediglich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.
Art. 5
Der Verein verfolgt nachstehnde Ziele:
a) Zusammenschluss natürlicher und juristischer Personen die Vereinsziele und folgende Werte teilen:
– Humanes Umgehen mit der Natur im Ganzen und den Tieren insbesondere
– Uneigennütziger Dienst der Idee des Tierschutzes
und sind mit Bestimmungen dieses Statuts einverstanden.
b) Unterstützung und Verbreitung der Tierschutzbewegung im allgemeinen und in den Staaten der ehmaligen Sowjetunion insbesondere
c) Unterstützung der nichtstaatlichen Organisationen in den genannten Ländern
d) Pflege der Verbindung zwischen ähnlich gelagerten Fachgruppen
Art. 6
Als Prioritätsrichtungen sind die Folgenden definiert:
– europäische Länder der jüngst durchgesetzten Demokratien, vor allem die Ukraine und die Russische Föderation
– heimlose Tiere, die neben dem Menschen in grossen Städten leben
Art. 7
Der Verein kann sein Ziel erreichen, indem er geeignete Projekte unterstützt oder auslöst, die dem Vereinszweck dienen. Die Wege der Zielerreichung umfassen finanzielle Unterstützung, Informationsaushilfe und Ausbildung, Organisation der Interaktion mit lokalen Behörden, Rechtsschutz, Förderung der fortschrittlichen Gesetze und Normen, Popularisierung der Ideen des Humanismus in der Beziehung zu der Natur und den Tiere, Beschaffen der Sponsoren, Aufbau der Partnerschaft mit internationalen Tierschutzorganisationen. Weitere, hier nicht aufgeführte Aktivitäten sind möglich, sofern diese dem Vereinszweck dienen.
Art. 8
Als Mitglieder können aufgenommen werden:
– Einzelmitglieder
– Kollektivmitgliedschaften
– Ehrenmitglieder
– Gönnermitglieder
Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft; er kann den Beitritt ohne Begründung ablehnen. Die Mitgliedschaft wird nach Bezahlung des Mitgliederbeitrages rechtskräftig. Jedes Mitglied ist nach rechtskräftig gewordener Mitgliedschaft stimmberechtigt. Das Mitglied ist verpflichtet, die Statuten zu befolgen.
Art.8 a
Einzelmitglieder sind natürliche Personen.
Art.8 b
Kollektivmitgliedschaften sind Stiftungen, Vereine, Institutionen, sowie andere juristische Personen.
Art.8 c
Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und vom Jahresbeitrag befreit.
Art.8 d
Als Gönnermitglieder können Einzelpersonen und Gesellschaften in den Verein aufgenommen werden, welche die Interessen des Vereins finanziel über den Mitgliederbeitrag unterstützen. Gönner, die keine Mitglieder sind und deren Spende mehr als 200 CHF beträgt, werden stillschweigend als Gönnermitglieder aufgenommen und von der Bezahlung des ersten Mitgliederbeitrages entbunden, soweit sie die Weigerung ausdrücklich dem Vorstand nicht mitgeteilt haben.
Art. 9 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder dürfen:
– Anträge über der Vereinstätigkeit stellen
– Vorstandsbericht über den laufenden Sachstand verlangen (nicht öfter als einmal pro Quartal)
– Den Verein im Rahmen der Ausführung der vom Vorstand delegierten Aufgaben vertreten.
Art. 10 Einstellung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Todesfall. Jahresbeiträge werden auf keinem Fall zurückerstattet. Der Austritt ist jeder Zeit nach der Bezahlung des Beitrages für das laufende Jahr zulässig. Um die Mitgliedschaft abzubrechen, soll das Mitglied den Vorstand darüber informieren. Die Mitgliedschaft ist nach dem Erhalt der Bestätigung seitens des Vorstands erloschen.
Art. 11
Der Ausschluss der Mitglieder kann aus gewöhnlichen sowie besonderen Gründen stattfinden.
Zu den besonderen Gründen gehören Handlungen die mit den Vereinswerten nicht vereinbar sind, die Erreichung der Ziele verhindern, dem Image des Vereins schaden oder den Statuten, Beschlüssen sowie Interessen zuwiderhandeln.
Alle andere Gründe gehören zu den gewöhnlichen, wie z.B. Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Der Ausschluss aus besonderen Gründen ist sofort nach der Erklärung der Gründe gültig. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss.
Art. 12 Vereinsmittel
Die Mittel des Vereins sind aus den Beiträgen der Mitglieder sowie Zuwendungen aller Art, vor allem Spenden, zusammengesetzt. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederbeiträge werden ein Mal pro Jahr festgesetzt. Der erste Mitgliederbeitrag wird unmittelbar während der Mitgliedsaufnahme kassiert, die nächsten in erstem Quartal jedes Jahres.
Zur Deckung administrativer Unkosten werden ausschliesslich die Mitgliederbeiträge herangezogen. Überschüsse der Beiträge nach Abzug der Unkosten weden als Spenden verwendet.
Der Verein legt die Rechenschaft über die Verwendung der Spenden an der Mitgliederversammlung ab. Im Fall der zweckgebundener Spende ist der Verein verpflichtet die Zuwendung gemäss dem vorgeschriebenen Zweck zu verwenden und es zu belegen, behaltet sich aber das Recht vor den Empfänger der Spende nach eigenem Ermessen zu bestimmen.
Art. 13 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Rechnungsrevisor
Art. 13 a
Die Mitgliederversammlung findet notwendigerweise, sowie ausserordentlich wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt statt. Datum, Zeit und Ort werden in der vom Vorstand mindestens 2 Monate im Voraus verbreitenden Einladung bestimmt. Der Zutritt ist allen Mitgliedern zulässig, sowie den Gönnern, die ihre Spende seit der letzten Versammlung getätigt haben. Die Tagesordnung berührt zumindest den Vorstandsbericht über die Tätigkeit des Vereins (inkl. Finanzmittelbericht) seit der letzten Versammlung bis zum gegenwärtingen Moment.
Die Mitgliederversammlung genehmigt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit von anwesenden Mitgliedern.
Über die Anträge, die nicht in der Tagesordnung vorgesehen sind, kann nicht beschlossen werden.
Art. 13 b Vorstand
Die Leitung des Vereins wird durch den Vorstand ausgeübt.
Der Vorstand bestehet aus dem Präsidenten, Sekretär und Rechnungsführer. Diese werden an der Gründungsversammlung auf unbegrenzte Dauer gewählt. Der Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder ist auf eigenen Wunsch zu jedem Zeitpunkt zulässig.
Die Kompetenzen und Pflichten des Vorstandes sind folgende:
a) Vertretung des Vereins nach innen und aussen
b) Alle operative Entscheidungen im Zeitraum zwischen zwei Versammlungen
c) Definition der Wege der Erreichung der Vereinsziele und Objekte der Vereinstätigkeit
d) Entscheidung über die Zusmamenarbeit mit den Sponsoren und Partnern
e) Abschluss von Verträgen
f) Erstellen der Jahresabrechnung und der Jahresberichte
g) Vorbereitung der Traktanden und Organisation der Mitgliederversammlung
h) Verwaltung des Vereinsvermögens
i) Registration und Ausschluss der Mitglieder, Einfordern der Beiträge
j) Heranzug und Entgegennahme der Spenden
Der Vorstand organisiert die Tätigkeit und Zielerreichung des Vereins. Einzelne Aufgaben können beim Einverständnis vom Vorstand an Mitglieder delegiert werden. Diese Mitglieder übernehmen die Verantwortung für zeitige und gutgläubige Ausführung der Aufgaben gegenüber dem Vorstand und dem Verein.
Der Vorstand entscheidet im Einverständnis oder mit Stimmenmehrheit wenn keine Einigung erreichbar ist.
Der Präsident zeichnet mit dem Sekretär oder Rechnungsführer rechtsgültig. Bei Abwesenheit des Präsidenten übernimmt ein anderer Vorstandsmitglied dessen Funktionen.
Die Vorstandsmitglieder agieren ehrenamtlich und unentgeltlich.
Art. 13 c Rechnungsrevisor
Die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins und anfällige Fonds wird von einem Rechnungsrevisor vorgenommen. Der Revisor prüft die Vereinsrechnung, Buchführung, Belege und legt schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse vor. Der Vorstand kann für die Rechnungsrevision, Buchhaltungssachverständige (Treuhänder) beiziehen.
Art. 14
Für die Verbindung zwischen dem Vorstand und den Mitglieder werden elektronischen Kommunikationsmittel bevorzugt.
Art. 15 Schlussbestimmungen
Die vorstehenden Statuten treten mit der Annahme durch die Gründungsversammlung am 3. Juni 2007 in Kraft.
|